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  Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der VBH Deutschland GmbH, esco Metallbausysteme GmbH

(Stand Mai 2010)

I. Vertragsinhalt / Geltungsbereich

1. Unsere Geschäftsbedingungen regeln die gesamten Rechtsbeziehungen der Vertragschließenden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

2. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen sowie auch für alle künftigen Ge-schäftsabschlüsse und Nachbestellungen, auch wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden.

3. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Käufer genannt, verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.

4. Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Abänderung oder Aufhe-bung der vorstehenden Schriftform selbst.

5. Unsere nachfolgenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

6. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


II. Angebot, Preise, und Zahlungen

1. Unser Angebot ist stets freibleibend. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist stets unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kön-nen wir diese innerhalb von zwei Wochen schriftlich annehmen.
Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen Mehr-wertsteuer. Die Berechnung erfolgt jeweils zu dem am Absendetag maßgebenden Preis. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, d. h. ausschließlich Verpackung und Transport, Versicherung sowie sonstiger Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung ge-stellt.

2. Bei Bestellungen unter einem Nettowarenwert von 50 EURO wird ein Mindermengenzuschlag von zusätzlich 6 EURO zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer sowie im Einzelfall anfallende Vorfrachten und/oder Mindermengenzuschläge unserer Vorlieferanten berechnet.

3. Die Zahlung hat bar netto Kasse binnen 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Vorauszahlung, Lieferung per Nachnahme oder Zahlung binnen 14 Kalendertagen gewährt der Verkäufer 2 % Skonto auf den Nettorechnungsbetrag. Rechnungs-beträge unter 50 EURO sind sofort rein netto Kasse fällig.

4. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Tag des Eingangs der Zahlung, bei Scheck und Wechsel auf den Tag der Gutschrift an. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel oder Schecks anzunehmen. Der Verkäufer behält sich vor, angenommene Wechsel zurückzugeben, falls sich diese als nicht diskontfähig erweisen. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis sofort bar zu bezahlen. Alle offenen Rechnungsbeträge werden sofort zur Zahlung fällig, sofern auf Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig bezahlt wird. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zur Zahlung fällig. Für die Laufzeit eines Wechsels, ist die Forderung zu den üblichen Bankkreditzinsen verzinslich.

5. Der Käufer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er die vorstehenden Fristen überschreitet. Für alle Fälle eines Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8% über dem jeweilig veröffentlichten Ba-siszinssatz der EZB zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

6. Der Verkäufer ist in allen Fällen zur Erfüllung übernommener Verpflichtungen nur bei ausreichender Bonität der Käufer gehalten und kann im Zweifelsfalle Lieferung von Vorauskasse oder vorheri-ger Bestellung von Sicherheiten abhängig machen sowie erklären, dass Lieferung nur gegen Nachnahme erfolgt. Der Verkäufer oder ein von ihm beauftragtes Unternehmen der VBH-Gruppe wird zur Einholung solcher Auskünfte ermächtigt. Tritt in den Vermögensverhältnissen eines Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein oder wird eine solche nachträglich bekannt, kann der Verkäufer auch dann sofortige Zahlung verlangen, wenn dem Käufer ein Zahlungsziel gewährt wurde. In diesem Fall besteht daneben für den Verkäufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

7. Im Falle des Fehlens einer Festpreisabrede bleiben angemessene Preisänderungen wegen Veränderung der Lohn-, Material- und Betriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


III. Aufrechnung Zurückbehaltungsrecht

1. Der Käufer kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur dann zu, wenn die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis stammen. Weitergehende Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

3. Der Käufer kann etwaige Ansprüche gegen den Verkäufer nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten.


IV. Lieferzeit und Lieferung

1. Die Einhaltung unserer Liefertermine erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und der Selbstbelieferung. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Eine solchermaßen schriftlich verbindlich vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um bis zu 2 Wochen, wenn der Verkäufer selbst nicht rechtzeitig beliefert wird. In diesem Fall wird der Verkäufer dem Käufer unverzüglich schriftlich die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung anzeigen.
Die Einhaltung von Lieferterminen setzt stets voraus, dass der Käu-fer alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

2. Im Falle des Verzuges haftet der Verkäufer für nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede volle Woche der Verspätung in Höhe von 0,5% des Warenwertes im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung, jedoch maximal nicht mehr als 10% des Lieferwertes. Weitere gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben unberührt.

3. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab Werk. Die Versandart wird nach Ermessen des Verkäufers vorgenommen. Der Verkäufer ist berechtigt, 0,35 % des jeweiligen Nettoauftragswertes bei Lieferungen unter Kaufleuten pauschal für angefallene Mautgebühren ohne besonderen Nachweis dem Käufer in Rechnung zu stellen.

4. Für vereinbarte Rücksendungen werden mindestens 20 % des Warenwertes als Bearbeitungsgebühr erhoben. Alle Rücksen-dungen müssen vor dem Versand mit dem Verkäufer abgesprochen werden. Die Rücksendungen sind frei Haus vorzunehmen.

5. Kommt der Käufer mit Abnahme der Ware in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadens-ersatz zu verlangen. Der Verkäufer kann hierbei ohne besonderen Nachweis einen pauschalierten Schadensersatz von 20 Prozent des Kaufpreises verlangen, wenn nicht der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.

6. Die Rücknahme von Ware bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.


V. Produktangaben

1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Zusicherungen und Eigenschaftsangaben bedürften einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer ein Eigentums und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden.


VI. Gefahrenübergang

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Verkäufers oder des Werkes seines Lieferanten geht die Gefahr auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen übernommen hat.

2. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Käufer zu vertreten hat oder auf dessen Wunsch, so geht vom Tage der Versandbereitschaft ab die Gefahr auf den Käufer über. Jedoch ist der Verkäufer verpflichtet, auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Käufers nach seinen Angaben die bei dem Verkäufer lagernde Ware zu versichern.

3. Die vorstehende Regelung gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht vereinbart ist mit der Maßgabe, dass der Gefahrenübergang auf den Käufer mit Beginn des zweiten Tages nach Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft eintritt.


VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Bezahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem jeweiligen Verkäufer, bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltswaren unentgeltlich für den Verkäufer.

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer, erlangt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, sofern er sich nicht im Rückstand mit Zahlungen gegenüber dem Verkäufer befindet.
Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbe-haltsware gegen Dritte erwachsen; der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe von 110 % des dem Käufer vom Verkäufer in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Verkäufer gehören, veräußert wird.

4. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Diese Einziehungsermächtigung kann der Verkäufer aus berechtigten Interessen einschränken und aus wichti-gem Grund, insbesondere für den Fall des Rückstands des Käufers mit Zahlungen oder z. B. einer Insolvenzantragsstellung, widerrufen. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Der Verkäufer darf die Abtretung auch selbst offen legen.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert, nicht nur vorübergehend, die zu sichernden Forderungen um 10 % oder mehr übersteigt.

6. Der Käufer erklärt hiermit sein Einverständnis, dass die vom Verkäufer mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. Gebäude, auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten und be-fahren können.

7. Der Käufer hat den Verkäufer von jeder Beschlagnahme, Zwangs-voll¬streckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte des Verkäufers beeinträchtigten, Maßnahmen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Käufer hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse zu tragen.

8. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verkäufers. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der ungebildeten Sache fort.
Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Mitei-gentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung jetzt schon an.


VIII. Gewährleistung und Haftung

1. Der Verkäufer gewährleistet, dass sich die Waren zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu der nach dem vorliegenden Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen. Die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung für die Waren richtet sich maßgeblich nach den entsprechenden Bedienungsanleitungen. Dasselbe gilt für die gewöhnliche Verwendung der Waren.
Während der Gewährleistungszeit wird der Verkäufer nach eigenem Ermessen die mangelhafte Ware nachbessern oder einen Ersatz für die mangelhafte Ware liefern (insgesamt Nacherfüllung genannt). Wenn die Nacherfüllung innerhalb von angemessener Zeit nach Einleitung durch den Verkäufer fehlschlägt, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Darüber hinaus kann der Käufer vom Verkäufer Schadensersatz nach Maßgabe von Abs. 7 verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Wenn der Käufer die Waren des Verkäufers direkt oder indirekt an Verbraucher weiterverkauft, trägt er dafür Sorge, dass derjenige, der die Waren des Verkäufers an einen Verbraucher verkauft dem Verbraucher eine Gewährleistungsfrist von nicht mehr als zwei Jahren ab Übergabe der Ware einräumt.

3. Angaben in Katalogen, Bedienungsanleitungen usw. enthalten ausschließlich eine unverbindliche Beschreibung der jeweiligen Wa-ren und stellen keine Garantieerklärungen dar. Die Zusicherung von Garantien bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

4. Offensichtliche Mängel oder sonstige Beanstandungen bezüglich des Liefergegenstandes – auch das Fehlen garantierter oder zugesicherter Eigenschaften- sind dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang des Liefergegenstades schriftlich mitzuteilen. Dies betrifft auch später auftretende Mängel. Auch diese sind unverzüglich, spätestens nach 7 Tagen, nach der Entdeckung geltend zu machen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Anzeige eines solchen Mangels muss in schriftlicher Form bei dem Verkäufer innerhalb der obigen Frist eingehen.

5. Für Schäden durch natürliche Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung sowie Nichtbeachtung von Betriebs- oder Gebrauchsanleitungen ist die Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen.

6. Eine Haftung des Verkäufers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, besteht nicht.

7. Jegliche Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz grober Fahrlässigkeit, der Verletzung einer vertraglichen Hauptpflicht oder dem Verursachen von Personenschäden. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung vertraglicher Hauptpflichten ist die Haftung des Verkäufers gänzlich ausgeschlossen.

8. Mängelansprüchen sind ausgeschlossen, wenn sie darauf beruhen, dass es nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässige Behandlung auftreten, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonde-rer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Im Falle von nachträglichen unsachgemäßen Reparaturen, Änderungen und dergleichen bestehen ebenso keine Mängelansprüche.

9. Nach begonnener Verarbeitung der Ware sowie eventuellem Zuschnitt ist jede Beanstandung von Mängeln ausgeschlossen.


IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Verbindlichkeiten beider Teile aus allen Beziehungen ist Korntal-Münchingen, soweit der Vertrags-partner Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

2. Soweit der Verkäufer Waren im Internet verkauft und dabei weder vom Verkäufer noch vom Käufer digitale Signaturen eingesetzt werden, werden die Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesen Internet-Geschäften ergeben, -nach Wahl des Verkäufers- nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der jeweilige Sitz des Verkäufers. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Deutsch. Das Schiedsgericht lässt elektronische Urkunden als Beweismittel zu. Der Rechtsstreit ist nach Deutschem Recht zu entscheiden.

3. Es gilt materielles deutsches Zivilrecht. Die Anwendung des CISG (Convention on the international sale of goods) ist ausgeschlossen.

4. Die vom Käufer angegebenen Daten werden, soweit dies nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist (§§ 28, 29 BDSchG), EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.

5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingun-gen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



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